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Seller_TApDlk34jLWoG

Kleinunternehmerregelung Amazon FBA Rechungen

Hallo,

Ich stehe vor einem Dilemma bezüglich der Rechnungsstellung bei Amazon. Seit nunmehr fünf Monaten bin ich aktiv im Verkauf tätig. Zwar sind es noch nicht viele Verkäufe, aber einige Bestellungen sind bereits eingegangen. Gewöhnlich erstellt Amazon automatisch Rechnungen nach jedem Verkauf und führt darauf die Umsatzsteuer auf. Allerdings mache ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, laut der ich keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Diese Diskrepanz zwischen Amazons Rechnungserstellung und meiner steuerlichen Situation sorgt bei mir für Verwirrung, zumal ich keinen Einfluss auf den Prozess der Rechnungserstellung habe. Wie gehe ich in diesem Fall am besten vor? Bin ich trotz der auf den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, diese abzuführen, oder gibt es eine Möglichkeit, sie zu behalten?

Liebe Grüße

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Tags:Impostos, Pagamentos
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Kleinunternehmerregelung Amazon FBA Rechungen

Hallo,

Ich stehe vor einem Dilemma bezüglich der Rechnungsstellung bei Amazon. Seit nunmehr fünf Monaten bin ich aktiv im Verkauf tätig. Zwar sind es noch nicht viele Verkäufe, aber einige Bestellungen sind bereits eingegangen. Gewöhnlich erstellt Amazon automatisch Rechnungen nach jedem Verkauf und führt darauf die Umsatzsteuer auf. Allerdings mache ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, laut der ich keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Diese Diskrepanz zwischen Amazons Rechnungserstellung und meiner steuerlichen Situation sorgt bei mir für Verwirrung, zumal ich keinen Einfluss auf den Prozess der Rechnungserstellung habe. Wie gehe ich in diesem Fall am besten vor? Bin ich trotz der auf den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, diese abzuführen, oder gibt es eine Möglichkeit, sie zu behalten?

Liebe Grüße

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Seller_FJChsitX8Vq0L
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Für Verkäufer, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, ist der Amazon Rechnungsservice TABU!!!

Amazon kann in den Rechnungen weder Kleinunternehmerregelung noch Differenzbesteuerung berücksichtigen. Als Kleinunternehmer hättest Du den Service niemals nutzen dürfen sondern die Rechnungen selbst erstellen.

Leider ist das Kind jetzt in den Brunnen gefallen. Denn schon mit der ersten Rechnung, die Du durch Amazon hast erstellen lassen, hast Du für die Regelbesteuerung optiert. Damit bist Du nicht mehr in der Kleinunternehmerregelung drin.

Ich würde schnellstmöglich eine USt-ID beantragen (vermutlich hast Du die aber schon) und die Umsatzsteuervoranmeldungen schnellstens nachreichen.

Du bist steuerlich NICHT MEHR in der Kleinunternehmerregelung drin.

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Seller_FJChsitX8Vq0L
Em resposta à postagem de: Seller_TApDlk34jLWoG

Ja, das ist so. Mit dem Ausweis der USt. in Deinen Rechnungen machst Du deutlich, dass Du für die Regelbesteuerung optierst. Das kannst Du u.a. bei [Moderator Edit: Externer Link entfernt] nachlesen. Oder einfach die Frage "Versehentlich eine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, was tun?" googeln.

In der eigentlichen Steuererklärung gibst Du an, dass Du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Das hast Du in 2023 für 2022 korrekt gemacht.

In 2023 hast Du durch konkludentes Verhalten (Ausweis der USt) klar gemacht, das du in die Regelbesteuerung wechselst - das musst Du sonst nirgends anzeigen. In der eigentlichen Steuererklärung für 2023 lässt du das Häkchen bei "Kleinunternehmerregelung" einfach weg.

Für 2023 musst Du demnach die USt-Voranmeldung für alle Quartale machen - natürlich kannst Du da auch die Vorteile nutzen. In Deinem Fall würde ich aber auf jeden Fall das Finanzamt anrufen und das mit denen klären, warum Deine UST-Voranmeldung zu spät kommt!!

Neben den Ust-Voranmelungen (bei Dir aktuell quartalsweise, bei höheren Umsätzen dann monatlich - das legt aber Dein Finanzamt fest). musst Du auch jährlich eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Die gibst Du in 2024 zusammen mit der Steuererklärung ab

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Seller_FJChsitX8Vq0L
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Seller_TApDlk34jLWoG
bis 1.000 Euro Zahllast: keine Voranmeldung; es genügt eine Jahresumsatzsteuererklärung (hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann“-Vergünstigung, die entweder auf Antrag oder auch stillschweigend – also ohne Antrag – gewährt werden kann)"
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Danke für den Hinweis. Die ersten 2 Bestimmungen (bzgl. der Höhe) kannte ich,, da ich davon betroffen war bzw. bin. Da informiert das FA auch aktiv in welchem Zyklis es die Voranmeldung haben will. Das mit den 1000 Euro kannte ich so tatächlich nicht. Damit hast Du Recht und kannst beruhigt Deine Ust. in 2024 mit der Ust-Erkllärung abführen

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Seller_3wgjJadjFACP6
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Wenn die Rechnungen tatsächlich nur an Privatkunden gingen, kann keine Vorsteuer gezogen worden sein. Die sog. "Gefährdung des Steueraufkommens" ist also beseitigt. Dann wäre gemäß § 14c Abs. 2 UStG auch eine Korrektur der Rechnungen denkbar.

Interessant ist in diesem Zusammenhang eventuell auch das Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2022 (C-378/21). Zwar war der Fall etwas anders gelagert, da es sich um einen der Höhe nach unrichtigen und nicht - wie hier - um einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis handelte, aber grundsätzlich sollte die Argumentation übertragbar sein. Dort wurde entschieden, dass die gegenüber Nichtunternehmern fälschlicherweise zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht geschuldet wird und auch die Rechnungen nicht berichtigt werden müssen.

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Seller_3wgjJadjFACP6
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Seller_ZLMfsqsPRoldn
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Vielleicht ein allgemeiner Hinweis:

Aufgrund der Internationalität von Amazon und somit auch der Rechnungsstellung von Gebühren aus dem Ausland bspw Luxembourg würde ich ganz prinzipiell immer von der Kleinunternehmerregelung abraten, wenn man bei Amazon verkauft.

Amazon ist keine geeignete Plattform für die deutsche Sonderform der Kleinunternehmerregelung.

Klar kann alles funktionieren. Lohnend ist es meiner Ansicht nach nicht.

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Seller_B20FNvV9xwzrZ
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Hi,

das gleiche Problem hatte ich auch , bin dann von der kleinunternhemnregelung abgerückt. USt-ID beantragen und Rechnungen von Amazon erstellen lassen ansonsten muss man sich bei jeder Bestellung Rechnung kümmern , anfangs mag das noch machbar sein aber mit der Zeit wird es immer schwieriger. Denke bitte daran , deinen Finanzamt mitzuteilen , dass du USt-Id brauchst und dafür sogenanntes US Signal an Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird sonst ist die USt-Id nicht gültig wie in meinen Fall aktuell :(

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Seller_3wgjJadjFACP6
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Ich würde nicht pauschal davon abraten. Es gibt nur einige Fallstricke. Kurz zusammengefasst:

  • USt.-ID beantragen und bei Amazon hinterlegen
  • Umsatzsteuer auf die Amazon Gebührenrechnungen berechnen und abführen (je nach Zahllast des Vorjahres reichen quartalsweise Voranmeldungen oder sogar nur die Jahreserklärung)
  • Umsatzsteuer-Berechnungsservice (Rechnungserstellung durch Amazon) NICHT nutzen
  • Rechnungen für Geschäftskunden selbst hochladen (bei Privatkunden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Rechnungserstellung)

Bei Nutzung von FBA außerdem:

  • Lagerung in PL und CZ (Programm Mitteleuropa / CEP) NICHT nutzen
  • "Kauf meiner Produkte durch Amazon für den weltweiten Verkauf" NICHT nutzen
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Kleinunternehmerregelung Amazon FBA Rechungen

Hallo,

Ich stehe vor einem Dilemma bezüglich der Rechnungsstellung bei Amazon. Seit nunmehr fünf Monaten bin ich aktiv im Verkauf tätig. Zwar sind es noch nicht viele Verkäufe, aber einige Bestellungen sind bereits eingegangen. Gewöhnlich erstellt Amazon automatisch Rechnungen nach jedem Verkauf und führt darauf die Umsatzsteuer auf. Allerdings mache ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, laut der ich keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Diese Diskrepanz zwischen Amazons Rechnungserstellung und meiner steuerlichen Situation sorgt bei mir für Verwirrung, zumal ich keinen Einfluss auf den Prozess der Rechnungserstellung habe. Wie gehe ich in diesem Fall am besten vor? Bin ich trotz der auf den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, diese abzuführen, oder gibt es eine Möglichkeit, sie zu behalten?

Liebe Grüße

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Ich stehe vor einem Dilemma bezüglich der Rechnungsstellung bei Amazon. Seit nunmehr fünf Monaten bin ich aktiv im Verkauf tätig. Zwar sind es noch nicht viele Verkäufe, aber einige Bestellungen sind bereits eingegangen. Gewöhnlich erstellt Amazon automatisch Rechnungen nach jedem Verkauf und führt darauf die Umsatzsteuer auf. Allerdings mache ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, laut der ich keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Diese Diskrepanz zwischen Amazons Rechnungserstellung und meiner steuerlichen Situation sorgt bei mir für Verwirrung, zumal ich keinen Einfluss auf den Prozess der Rechnungserstellung habe. Wie gehe ich in diesem Fall am besten vor? Bin ich trotz der auf den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, diese abzuführen, oder gibt es eine Möglichkeit, sie zu behalten?

Liebe Grüße

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Ich stehe vor einem Dilemma bezüglich der Rechnungsstellung bei Amazon. Seit nunmehr fünf Monaten bin ich aktiv im Verkauf tätig. Zwar sind es noch nicht viele Verkäufe, aber einige Bestellungen sind bereits eingegangen. Gewöhnlich erstellt Amazon automatisch Rechnungen nach jedem Verkauf und führt darauf die Umsatzsteuer auf. Allerdings mache ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, laut der ich keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Diese Diskrepanz zwischen Amazons Rechnungserstellung und meiner steuerlichen Situation sorgt bei mir für Verwirrung, zumal ich keinen Einfluss auf den Prozess der Rechnungserstellung habe. Wie gehe ich in diesem Fall am besten vor? Bin ich trotz der auf den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, diese abzuführen, oder gibt es eine Möglichkeit, sie zu behalten?

Liebe Grüße

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Seller_FJChsitX8Vq0L
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Für Verkäufer, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, ist der Amazon Rechnungsservice TABU!!!

Amazon kann in den Rechnungen weder Kleinunternehmerregelung noch Differenzbesteuerung berücksichtigen. Als Kleinunternehmer hättest Du den Service niemals nutzen dürfen sondern die Rechnungen selbst erstellen.

Leider ist das Kind jetzt in den Brunnen gefallen. Denn schon mit der ersten Rechnung, die Du durch Amazon hast erstellen lassen, hast Du für die Regelbesteuerung optiert. Damit bist Du nicht mehr in der Kleinunternehmerregelung drin.

Ich würde schnellstmöglich eine USt-ID beantragen (vermutlich hast Du die aber schon) und die Umsatzsteuervoranmeldungen schnellstens nachreichen.

Du bist steuerlich NICHT MEHR in der Kleinunternehmerregelung drin.

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Ja, das ist so. Mit dem Ausweis der USt. in Deinen Rechnungen machst Du deutlich, dass Du für die Regelbesteuerung optierst. Das kannst Du u.a. bei [Moderator Edit: Externer Link entfernt] nachlesen. Oder einfach die Frage "Versehentlich eine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, was tun?" googeln.

In der eigentlichen Steuererklärung gibst Du an, dass Du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Das hast Du in 2023 für 2022 korrekt gemacht.

In 2023 hast Du durch konkludentes Verhalten (Ausweis der USt) klar gemacht, das du in die Regelbesteuerung wechselst - das musst Du sonst nirgends anzeigen. In der eigentlichen Steuererklärung für 2023 lässt du das Häkchen bei "Kleinunternehmerregelung" einfach weg.

Für 2023 musst Du demnach die USt-Voranmeldung für alle Quartale machen - natürlich kannst Du da auch die Vorteile nutzen. In Deinem Fall würde ich aber auf jeden Fall das Finanzamt anrufen und das mit denen klären, warum Deine UST-Voranmeldung zu spät kommt!!

Neben den Ust-Voranmelungen (bei Dir aktuell quartalsweise, bei höheren Umsätzen dann monatlich - das legt aber Dein Finanzamt fest). musst Du auch jährlich eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Die gibst Du in 2024 zusammen mit der Steuererklärung ab

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bis 1.000 Euro Zahllast: keine Voranmeldung; es genügt eine Jahresumsatzsteuererklärung (hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann“-Vergünstigung, die entweder auf Antrag oder auch stillschweigend – also ohne Antrag – gewährt werden kann)"
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Danke für den Hinweis. Die ersten 2 Bestimmungen (bzgl. der Höhe) kannte ich,, da ich davon betroffen war bzw. bin. Da informiert das FA auch aktiv in welchem Zyklis es die Voranmeldung haben will. Das mit den 1000 Euro kannte ich so tatächlich nicht. Damit hast Du Recht und kannst beruhigt Deine Ust. in 2024 mit der Ust-Erkllärung abführen

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Wenn die Rechnungen tatsächlich nur an Privatkunden gingen, kann keine Vorsteuer gezogen worden sein. Die sog. "Gefährdung des Steueraufkommens" ist also beseitigt. Dann wäre gemäß § 14c Abs. 2 UStG auch eine Korrektur der Rechnungen denkbar.

Interessant ist in diesem Zusammenhang eventuell auch das Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2022 (C-378/21). Zwar war der Fall etwas anders gelagert, da es sich um einen der Höhe nach unrichtigen und nicht - wie hier - um einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis handelte, aber grundsätzlich sollte die Argumentation übertragbar sein. Dort wurde entschieden, dass die gegenüber Nichtunternehmern fälschlicherweise zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht geschuldet wird und auch die Rechnungen nicht berichtigt werden müssen.

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Vielleicht ein allgemeiner Hinweis:

Aufgrund der Internationalität von Amazon und somit auch der Rechnungsstellung von Gebühren aus dem Ausland bspw Luxembourg würde ich ganz prinzipiell immer von der Kleinunternehmerregelung abraten, wenn man bei Amazon verkauft.

Amazon ist keine geeignete Plattform für die deutsche Sonderform der Kleinunternehmerregelung.

Klar kann alles funktionieren. Lohnend ist es meiner Ansicht nach nicht.

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das gleiche Problem hatte ich auch , bin dann von der kleinunternhemnregelung abgerückt. USt-ID beantragen und Rechnungen von Amazon erstellen lassen ansonsten muss man sich bei jeder Bestellung Rechnung kümmern , anfangs mag das noch machbar sein aber mit der Zeit wird es immer schwieriger. Denke bitte daran , deinen Finanzamt mitzuteilen , dass du USt-Id brauchst und dafür sogenanntes US Signal an Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird sonst ist die USt-Id nicht gültig wie in meinen Fall aktuell :(

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Ich würde nicht pauschal davon abraten. Es gibt nur einige Fallstricke. Kurz zusammengefasst:

  • USt.-ID beantragen und bei Amazon hinterlegen
  • Umsatzsteuer auf die Amazon Gebührenrechnungen berechnen und abführen (je nach Zahllast des Vorjahres reichen quartalsweise Voranmeldungen oder sogar nur die Jahreserklärung)
  • Umsatzsteuer-Berechnungsservice (Rechnungserstellung durch Amazon) NICHT nutzen
  • Rechnungen für Geschäftskunden selbst hochladen (bei Privatkunden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Rechnungserstellung)

Bei Nutzung von FBA außerdem:

  • Lagerung in PL und CZ (Programm Mitteleuropa / CEP) NICHT nutzen
  • "Kauf meiner Produkte durch Amazon für den weltweiten Verkauf" NICHT nutzen
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Amazon kann in den Rechnungen weder Kleinunternehmerregelung noch Differenzbesteuerung berücksichtigen. Als Kleinunternehmer hättest Du den Service niemals nutzen dürfen sondern die Rechnungen selbst erstellen.

Leider ist das Kind jetzt in den Brunnen gefallen. Denn schon mit der ersten Rechnung, die Du durch Amazon hast erstellen lassen, hast Du für die Regelbesteuerung optiert. Damit bist Du nicht mehr in der Kleinunternehmerregelung drin.

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Amazon kann in den Rechnungen weder Kleinunternehmerregelung noch Differenzbesteuerung berücksichtigen. Als Kleinunternehmer hättest Du den Service niemals nutzen dürfen sondern die Rechnungen selbst erstellen.

Leider ist das Kind jetzt in den Brunnen gefallen. Denn schon mit der ersten Rechnung, die Du durch Amazon hast erstellen lassen, hast Du für die Regelbesteuerung optiert. Damit bist Du nicht mehr in der Kleinunternehmerregelung drin.

Ich würde schnellstmöglich eine USt-ID beantragen (vermutlich hast Du die aber schon) und die Umsatzsteuervoranmeldungen schnellstens nachreichen.

Du bist steuerlich NICHT MEHR in der Kleinunternehmerregelung drin.

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Ja, das ist so. Mit dem Ausweis der USt. in Deinen Rechnungen machst Du deutlich, dass Du für die Regelbesteuerung optierst. Das kannst Du u.a. bei [Moderator Edit: Externer Link entfernt] nachlesen. Oder einfach die Frage "Versehentlich eine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, was tun?" googeln.

In der eigentlichen Steuererklärung gibst Du an, dass Du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Das hast Du in 2023 für 2022 korrekt gemacht.

In 2023 hast Du durch konkludentes Verhalten (Ausweis der USt) klar gemacht, das du in die Regelbesteuerung wechselst - das musst Du sonst nirgends anzeigen. In der eigentlichen Steuererklärung für 2023 lässt du das Häkchen bei "Kleinunternehmerregelung" einfach weg.

Für 2023 musst Du demnach die USt-Voranmeldung für alle Quartale machen - natürlich kannst Du da auch die Vorteile nutzen. In Deinem Fall würde ich aber auf jeden Fall das Finanzamt anrufen und das mit denen klären, warum Deine UST-Voranmeldung zu spät kommt!!

Neben den Ust-Voranmelungen (bei Dir aktuell quartalsweise, bei höheren Umsätzen dann monatlich - das legt aber Dein Finanzamt fest). musst Du auch jährlich eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Die gibst Du in 2024 zusammen mit der Steuererklärung ab

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Ja, das ist so. Mit dem Ausweis der USt. in Deinen Rechnungen machst Du deutlich, dass Du für die Regelbesteuerung optierst. Das kannst Du u.a. bei [Moderator Edit: Externer Link entfernt] nachlesen. Oder einfach die Frage "Versehentlich eine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, was tun?" googeln.

In der eigentlichen Steuererklärung gibst Du an, dass Du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Das hast Du in 2023 für 2022 korrekt gemacht.

In 2023 hast Du durch konkludentes Verhalten (Ausweis der USt) klar gemacht, das du in die Regelbesteuerung wechselst - das musst Du sonst nirgends anzeigen. In der eigentlichen Steuererklärung für 2023 lässt du das Häkchen bei "Kleinunternehmerregelung" einfach weg.

Für 2023 musst Du demnach die USt-Voranmeldung für alle Quartale machen - natürlich kannst Du da auch die Vorteile nutzen. In Deinem Fall würde ich aber auf jeden Fall das Finanzamt anrufen und das mit denen klären, warum Deine UST-Voranmeldung zu spät kommt!!

Neben den Ust-Voranmelungen (bei Dir aktuell quartalsweise, bei höheren Umsätzen dann monatlich - das legt aber Dein Finanzamt fest). musst Du auch jährlich eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Die gibst Du in 2024 zusammen mit der Steuererklärung ab

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Wenn die Rechnungen tatsächlich nur an Privatkunden gingen, kann keine Vorsteuer gezogen worden sein. Die sog. "Gefährdung des Steueraufkommens" ist also beseitigt. Dann wäre gemäß § 14c Abs. 2 UStG auch eine Korrektur der Rechnungen denkbar.

Interessant ist in diesem Zusammenhang eventuell auch das Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2022 (C-378/21). Zwar war der Fall etwas anders gelagert, da es sich um einen der Höhe nach unrichtigen und nicht - wie hier - um einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis handelte, aber grundsätzlich sollte die Argumentation übertragbar sein. Dort wurde entschieden, dass die gegenüber Nichtunternehmern fälschlicherweise zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht geschuldet wird und auch die Rechnungen nicht berichtigt werden müssen.

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Wenn die Rechnungen tatsächlich nur an Privatkunden gingen, kann keine Vorsteuer gezogen worden sein. Die sog. "Gefährdung des Steueraufkommens" ist also beseitigt. Dann wäre gemäß § 14c Abs. 2 UStG auch eine Korrektur der Rechnungen denkbar.

Interessant ist in diesem Zusammenhang eventuell auch das Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2022 (C-378/21). Zwar war der Fall etwas anders gelagert, da es sich um einen der Höhe nach unrichtigen und nicht - wie hier - um einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis handelte, aber grundsätzlich sollte die Argumentation übertragbar sein. Dort wurde entschieden, dass die gegenüber Nichtunternehmern fälschlicherweise zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht geschuldet wird und auch die Rechnungen nicht berichtigt werden müssen.

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Ich würde nicht pauschal davon abraten. Es gibt nur einige Fallstricke. Kurz zusammengefasst:

  • USt.-ID beantragen und bei Amazon hinterlegen
  • Umsatzsteuer auf die Amazon Gebührenrechnungen berechnen und abführen (je nach Zahllast des Vorjahres reichen quartalsweise Voranmeldungen oder sogar nur die Jahreserklärung)
  • Umsatzsteuer-Berechnungsservice (Rechnungserstellung durch Amazon) NICHT nutzen
  • Rechnungen für Geschäftskunden selbst hochladen (bei Privatkunden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Rechnungserstellung)

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Ich würde nicht pauschal davon abraten. Es gibt nur einige Fallstricke. Kurz zusammengefasst:

  • USt.-ID beantragen und bei Amazon hinterlegen
  • Umsatzsteuer auf die Amazon Gebührenrechnungen berechnen und abführen (je nach Zahllast des Vorjahres reichen quartalsweise Voranmeldungen oder sogar nur die Jahreserklärung)
  • Umsatzsteuer-Berechnungsservice (Rechnungserstellung durch Amazon) NICHT nutzen
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